{"id":132,"date":"2014-06-18T14:26:22","date_gmt":"2014-06-18T12:26:22","guid":{"rendered":"http:\/\/hever.de\/?p=132"},"modified":"2014-10-05T09:12:55","modified_gmt":"2014-10-05T07:12:55","slug":"wahlwerbung-und-der-verfassungsrechtliche-auftrag-geistigen-dunnschiss-auf-plakate-zu-drucken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hever.de\/?p=132","title":{"rendered":"Wahlwerbung und der verfassungsrechtliche Auftrag geistigen D\u00fcnnschiss auf Plakate zu drucken"},"content":{"rendered":"<p><!--?xml version=\"1.0\" encoding=\"UTF-8\" standalone=\"no\"?--> Vielleicht sind euch k\u00fcrzlich auch die ein oder anderen Wahlplakate auf die Nerven gegangen. Nachdem ich jeden Tag 40km auf dem Rad durch M\u00fcnchen fahre, komme ich an ca. 400 Wahlplakaten vorbei. Die Mehrheit davon mit \u00fcberaus wertvollen Beitr\u00e4gen von Parteilen wie &#8216;Die Republikaner&#8217;.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich k\u00f6nnte ich mit dem Seitenschneider die Plakate abknipsen und runterholen. M\u00fchsam und auch nicht sauber.\u00a0Also wagte ich den Versuch einer Petition an den Deutschen Bundestag mit der Bitte der Bel\u00e4stigung von B\u00fcrgern ein Ende zu bereiten, auch unter dem Hinweis, dass das Internet vielleicht das bessere Medium w\u00e4re um differenziert zu informieren.<br \/>\nGro\u00dfe Chancen gab ich dem Unternehmen nicht. Aber ich durfte eine \u00dcberraschnung erleben, denn ich h\u00e4tte nicht gedacht, dass mein Anliegen derart sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft w\u00fcrde.<br \/>\nKlar, er wurde abgelehnt, daran \u00e4ndert die Gr\u00fcndlichkeit auch nichts, auch wird es in Zukunft nicht an Plakaten mangeln. Aber ich werde sie nun mit etwas mehr L\u00e4ssigkeit betrachten k\u00f6nnen.<\/p>\n<div>Dank der Argumentation des Antwortschreibens werde ich auch den gr\u00f6\u00dften Dreck einer Nazipartei als Beweis einer gro\u00dfartigen demokratischen Idee werten k\u00f6nnen. Nein, ich werde den Dreck sogar als Ausdruck des &#8220;verfassungsrechtlichen Auftrags&#8221; dieser &#8216;Spinner&#8217; verstehen. So habe ich das bis dato tats\u00e4chlich nicht gesehen.<\/div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<h6><strong>Ausz\u00fcge aus der Antwort des Petitionsausschusses:<\/strong><\/h6>\n<div>\n<p>&#8220;&#8230;\u00a0<em>Wahlwerbung f\u00fcr eine \u201egezielte&#8221; Stimmabgabe ist in einer \u201eMassendemokratie&#8221; f\u00fcr das Funktionieren einer Wahl unerl\u00e4sslich. Sie richtet sich nicht gegen die Entschlie\u00dfungsfreiheit der W\u00e4hler, sondern macht diese vielmehr grunds\u00e4tzlich erst m\u00f6glich. Durch den Wahlkampf kann der W\u00e4hler die Programme undZielsetzungen der Wahlbewerber kennenlernen und zur Wahlentscheidung bewegt werden.<\/em><em>Entsprechend sind die Parteien in der F\u00fchrung und Ausgestaltung von Wahlk\u00e4mpfen grunds\u00e4tzlich frei. F\u00fcr sie besteht nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) sogar ein verfassungsrechtlicher Auftrag, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Diese Mitwirkung erfolgt nach \u00a7 1 Abs. 2 Parteiengesetz insbesondere u. a. dadurch, dass die Parteien auf dieGestaltung der \u00f6ffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die aktive Teilnahme der B\u00fcrger am politischen Leben f\u00f6rdern, sich durchAufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Europa, Bund, L\u00e4ndern und Gemeinden beteiligen und die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einf\u00fchren.<\/em><em>Wahlwerbung steht daher dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Freiheit der Wahl (Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht entgegen. Vielmehr erfordert die vom Grundgesetz verbriefte freiheitliche Demokratie die ungehinderte Wahlwerbung sowie einenWahlkampf, in dem neben anderen Freiheitsrechten vor allem die ungehinderte \u00f6ffentliche Meinungs\u00e4u\u00dferung und der Wahlwettbewerb der politischen Parteien gesichert ist (BVerfGE 44,125,145 f.; Butzer, in: Epping\/Hillgruber [Hrsg.], Beck&#8217;scher Online-Kommentar GG, Artikel 38 Rn. 48). Daher ist in Wahlkampfzeiten die \u00fcbliche Wahlwerbung der politischen Parteien erlaubt(vgl. OVG M\u00fcnster, OVGE 18,1 ff.; Trute, in: v. M\u00fcnch\/Kunig, GG, Artikel 38 Rn. 44). Sie unterliegt mithin grunds\u00e4tzlich weder nach Beginn und Dauer noch nach Art und Menge einer gesetzlichen Beschr\u00e4nkung. Bei der Aus\u00fcbung ihrer wahlvorbereitenden Funktionen haben Wahlbewerber wie Parteien nur die allgemeinen Gesetze, etwa die Strafgesetze, das Versammlungsrecht oder &#8211; wie bei Wahlplakaten der Fall &#8211; stra\u00dfenrechtliche Erlaubnisvorbehalte zu beachten.<\/em><em>Die Sichtwerbung f\u00fcr Wahlen geh\u00f6rt heutzutage zu den zentralen Mitteln im Wahlkampf und ist zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der parlamentarischen Demokratie geworden. Daher hat die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung schon seit Langem betont, dass Wahlsichtwerbung als gewisserma\u00dfenselbstverst\u00e4ndliches Wahlkampfmittel durch g\u00e4nzliche oder auchnur weitgehende Verweigerung vorgesehener stra\u00dfenrechtlicherErlaubnisse nicht beschnitten werden darf. Bundesrecht gibtdemnach zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Gestattung der Wahlsichtwerbung durch Parteien (vgl. nur BVerwGE 47, 280, 283 f.). Mit diesen klaren Vorgaben derh\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung w\u00e4re ein Verbot von Wahlsichtwerbung nicht zu vereinbaren.<\/em>\u00a0&#8230;&#8221;<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vielleicht sind euch k\u00fcrzlich auch die ein oder anderen Wahlplakate auf die Nerven gegangen. Nachdem ich jeden Tag 40km auf dem Rad durch M\u00fcnchen fahre, komme ich an ca. 400 Wahlplakaten vorbei. Die Mehrheit davon mit \u00fcberaus wertvollen Beitr\u00e4gen von Parteilen wie &#8216;Die Republikaner&#8217;. 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